Man kommt gar nicht drumherum, auch über die Bucher Friedhofssatzung zu reden.
So ganz genau hingesehen habe ich erst, als mir der Bürgermeister folgendes in einer Mail schrieb:
(Hier finden Sie den Schriftwechsel zum Download)
Zitat: „Herr Bürger, der Gemeinderat, der letzte Gemeinderat (hier wurde die aktuelle Satzung erstellt), Joachim Mertes und ich haben uns bei der Friedhofsgestaltung Gedanken gemacht. Das bitte ich Sie auch mal zu akzeptieren.“
Das akzeptiere ich. Ganz ohne Zynismus. Ich habe großen Respekt vor allen, die sich ehrenamtlich engagieren. Und ich habe großen Respekt vor dem Mut des neuen Bürgermeisters, in wahrlich große Fußstapfen zu treten.
Aber gut gedacht ist häufig das Gegenteil von gut gemacht.
Hier nur ein paar kleine Beispiele, die das zeigen.
Ich gehe schon davon aus, dass die folgenden Dinge in der Satzung nicht mit Absicht stehen, sondern eher „irgendwie passiert“ sind.
Wenn sie dann aber einmal aufgezeigt werden, sollte man sie auch richtigstellen.
Hier z.B. wird auf einen Absatz in der Satzung verwiesen, der überhaupt nicht existiert.
Selbst bei der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsauschuss konnte mir leider niemand sagen, was denn in besagtem Absatz 6 gestanden hätte. Leider war auch weder der Bürgermeister noch ein Mitglied des Gemeinderates dort anwesend, die ich hätte fragen können.
Wo wir gerade schon bei §15 sind:
Hier wird geregelt, wann eine Urne in welcher Grabform bestattet werden darf.
Der erste Satz nimmt Bezug auf die Differenz zwischen den Ruhezeiten auf dem Friedhof in Buch (25 Jahre [§10 der Friedhofssatzung]) und auf die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (§5, Abs.1 BestG RP in verb. mit §3 BestattGDV RP) .
Nach meinem Verständnis der Satzung ist demnach jedes belegte Urnengrab innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Erstbelegung durch die Belegung mit einer weiteren Asche auch als Doppel-Urnengrab nutzbar.
Bei den Reihengräbern und den Doppelgräbern ist das ja auch so.
Aber so war das wohl gar nicht gemeint.
Der Bürgermeister schreibt mir dazu:
Zitat:“ Zum Hintergrund. Das alte Urnengtabfeld beinhaltete große Gräber, in die 2 Urnen passten. Dieses Grabfeld war wegen der Größe der Gräber in Buch sehr unbeliebt und es bestand der Wunsch nach einem Grabfeld mit kleinen Urnengräbern. Dem ist die Gemeinde nachgekommen mit der Konsequenz, dass nur noch eine Urne darin bestattet werden kann (geht aufgrund der Maße der Gräber nur mit einer Urne).“
So kann man die fachlichen Gründe für eine Entscheidung auch transparent und nachvollziehbar darlegen.
Allerdings, sowohl mir, als auch auch den meisten anderen, wird auffallen, dass man zur Überprüfung dieser steilen These keine Mathematik braucht, ja noch nicht mal einfaches Rechnen. Ein Blick auf die Grabstellen genügt, um zu sehen, dass leicht zwei Urnen in den Gräbern Platz finden.
Wollten die Bucher wirklich, dass nur noch eine Urne in einem Urnengrab beigesetzt werden kann???
Mir kommt da eine ganz verwegene Idee:
Die Urnengräber „alter Art“ auf dem Friedhof sind 90 cm breit und 140 cm lang.
Die Urnengräber „neuer Art“ sind 80 cm breit und 60 cm lang.
Merkt schon jemand, wo das hinführt?
Ich stelle mir vor, während der Beratung stellt plötzlich jemand fest, dass die neuen Urnengräber nur noch etwa halb so groß sind wie die alten. Weil in den Alten zwei Urnen bestattet werden konnten, ist die logische Konsequenz daraus, dass in den Neuen nur noch Platz für eine Urne ist.
Dabei hätte es gereicht, wenn sie an Frühstückseier gedacht hätten.
Wenn ich mir ein weiches Ei zum Frühstück koche, braucht das etwa 5 min.
Koche ich aber ein ganzes Dutzend davon, wäre es sehr töricht anzunehmen, dass es jetzt eine Stunde dauert.
Einen kurzen noch, aber der gefällt mir am besten.
Es gibt fünf verschiedene Grabarten auf dem Friedhof in Buch.
Die einzelnen Größen sind in der Satzung angegeben…irgendwie.
Für die neuen Urnengräber am Kompost passen sie haargenau.
Auch die Wiesengräber sind richtig angegeben.
Bei der Größe der alten Urnengräber wusste aber weder der Gemeinderat noch die Verwaltung in Kastellaun ein Maß. Vorsorglich steht einfach keines in der Satzung.
Und die Angaben für die Reihengräber, die Kindergräber und die Doppelgräber sind schlichtweg falsch.
Ein Mitglied des Gemeinderates, dass erst kürzlich auf dem Friedhof darauf angesprochen wurde, sagte „Oh, so genau hab ich mir die Satzung noch nie durchgelesen.“
Wahre Worte lässig ausgesprochen.
Ich bin sehr neugierig, ob man wenigstens das in der Neufassung des Satzung, an der allerdings erst seit zwei Jahren gearbeitet wird, berichtigt, oder ob der Rat hier konsequent an den traditionsreichen alten Maßen festhält.
Aber wer jetzt glaubt, das dies die einzigen -nennen wir es mal Missgeschicke- in der Satzung sind, den muss ich bitter enttäuschen. In dem doch eher kurzen Regelwerk gibt es noch einige davon.
Die Satzung betrifft ausnahmslos jeden Friedhofsbenutzer. Am stärksten betrifft sie aber jeden Angehörigen bei der Bestattung und später bei der Gestaltung der Grabstelle. Fast jedes Gemeindemitglied ist früher oder später davon betroffen. Der Ehepartner stirbt, die Eltern oder die Großeltern. Spätestens dann stellt sich heraus, ob der Gemeinderat einen guten Job mit der Satzung gemacht hat.
Natürlich haben die Ortsgemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, Satzungen zu beschließen. Als Betroffener muss man sich aber darauf verlassen können, dass sie mit größter Sorgfalt fehlerfrei und verantwortungsbewusst ausgestaltet sind.
Reden Sie mit, bevor Fakten geschaffen werden, mischen Sie sich ein. Laut, wenn es sein muss.
Jeder einzelne in der Gemeinde kann Einfluss darauf nehmen.